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PfP Engineering GmbH

An der Hansalinie 48

59387 Ascheberg

 

Telefon: +49 2593 / 9003308

email: info@pfp-engineering.de

Internet: www.pfp-engineering.de

 

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Handelsregister: Amtsgericht Coesfeld HRB 19432

Sitz der Gesellschaft: Ascheberg

Geschäftsführer: Norbert Wagenknecht

AGB


Allgemeine Auftragsbedingungen der PfP Engineering GmbH

 

1. Geltungsbereich

Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen der PfP Engineering GmbH (nachstehend zusammenfassend PfP genannt) und Ihren Auftraggebern über Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

 

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Die PfP ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.

 

(2) Hat die PfP die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzulegen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet.

 

(3) Mündliche, telefonische oder durch Vertreter der PfP getroffene Vereinbarungen erhalten erst Gültigkeit, wenn sie von der PfP schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern der PfP außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.

 

3.Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der PfP auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der PfP bekannt werden.

 

(2) Die PfP ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung oder der Erbringung von sonstigen Leistungen die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen. Sie hat jedoch den Auftraggeber auf von ihr festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

 

4. Schutz des geistigen Eigentums der PfP

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der PfP gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

 

5. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die PfP. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann er auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages bestehen.

Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.

 

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem die PfP ihre Leistung erbracht hat.

 

6. Haftung

Die Haftung der PfP ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine darüber hinausgehende persönliche Haftung der Gesellschaft ist ausgeschlossen. Im übrigen gelten folgende Bedingungen:

 

(1) Haftung bei leichter Fahrlässigkeit; einzelner Schadensfall

Die Haftung der PfP für Schadenersatzansprüche jeder Art, sei es aus Einzel- oder Gesamtschuldnerschaft, ist bei einem leicht fahrlässig verursachten einzelnen Schadenfall auf den Auftragswert beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben beruflichen Fehlleistung (Verstoß) ergeben; als einzelner Schadensfall gelten auch alle Verstöße, die bei der Durchführung eines Auftrags oder bei einer sonstigen einheitlichen Leistung (fachlich als einheitliche Leistung zu wertende abgrenzbare berufliche Tätigkeit) von einer Person oder von mehreren Personen begangen worden sind. Die PfP haftet jedoch für einen Schaden, der im Rahmen mehrerer gleichartiger Aufträge oder gleichartiger einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhenden Verstöße entstanden ist, nur bis zur Höhe des jeweiligen Auftragswertes ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden durch Verstöße in einem Jahr oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren verursacht worden ist.

 

(2) Haftung bei grobem Verschulden (im Sinne von §11 Nr. 7 AGBG)

Die Haftungsbeschränkungen und sonstigen Bestimmungen in Abs. 1 gelten auch bei grobem Verschulden (ausgenommen eigener Vorsatz der PfP oder der für sie handelnden leitenden Angestellten), wenn der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt ist. Bei anderen Auftraggebern bedarf die Beschränkung der Haftung bei grobem Verschulden einer individuellen Vereinbarung im Sinne von §1 Abs. 2 AGBG.

Wenn Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung finden sollte, gelten bei Auftragserteilung durch einen Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen folgende Regelungen:

a) Bei Aufträgen zur Durchführung von Aufträgen gelten die Haftungsbeschränkungen und sonstigen Bestimmungen in Abs. 1 auch bei grobem Verschulden, ausgenommen eigener Vorsatz der PfP oder eines leitenden Angestellten; das gleiche gilt bei Erweiterungen solcher Aufträge und Beratungen im Zusammenhang mit ihrer Durchführung.

b) Bei Aufträgen aller Art gelten die Haftungsbeschränkungen und sonstigen Bestimmungen in Abs. 1 jedenfalls dann, wenn der Schaden auf grobem Verschulden eines nicht leitenden Angestellten beruht.

 

(3) Vereinbarung höherer Haftungsgrenzen

Falls nach Auffassung des Auftraggebers das voraussehbare Vertragsrisiko des jeweiligen Auftragswertes nicht unerheblich übersteigt, ist die PfP auf Verlangen des Auftraggebers - im Rahmen der Möglichkeit einer Höherversicherung verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten. Die Kosten für eine Höherversicherung sind vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen.

 

(4) Ersatzweise Haftungsbeschränkung

In den Fällen, in denen der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden ist und in denen die Haftungsbeschränkung auf den jeweiligen Auftragswert keine Anwendung findet, ist in jedem Schadensfall, der nicht auf Vorsatz der PfP oder eines ihrer leitenden Angestellten beruht, die Haftung auf den Schaden beschränkt, der im Rahmen des voraussehbaren Vertragsrisikos liegt.

 

(5) Ausschlussfristen

Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

7. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der PfP angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist die PfP zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch der PfP auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die PfP von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht 

 

8. Vergütung

(1) Die PfP hat neben ihrer Gebühren oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Sie kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

 

(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der PfP auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

9. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.